Unser Ziel ist die jeweils bestmögliche und effizienteste Lösung für unsere Mandanten! Dabei bringen wir gerne unseren breiten Erfahrungsschatz und unser fachübergreifendes Wissen konsequent und motiviert ein. Hier informieren wir Sie über Aktuelles aus den unterschiedlichen Schwerpunktbereichen.

Welche Immobiliendienstleistungen dürfen außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten zurzeit erbracht werden?

  1. Abwägung der Interessen: Im Zweifel wenn möglich verschieben.
  2. Kundenverkehr ist in den Geschäftsräumlichkeiten zu unterlassen – ebenso das Abhalten von Eigentümerversammlungen. 
  3. Übergabe Miet-, Kaufobjekt: Die  COVID-19 Maßnahmen bedeuten nicht, dass damit Vereinbarungen außer Kraft gesetzt wurden. Verbindliche Termine für die Übergabe von Miet- und Kaufobjekten sind daher grundsätzlich unter Beachtung der COVID-19 Begegnungsregeln (1 Meter Abstandsregel allenfalls Mundschutz) einzuhalten. Gleiches trifft u.E. auch auf die Zurückstellung von Mietgegenständen zu bereits verbindlichen Endterminen zu.
  4. Objektbesichtigungen: Wer dringend Wohn- oder Geschäftsraum benötigt und alsbald eine Entscheidung treffen muss, dem ist wohl die Möglichkeit einzuräumen, den potenziellen Vertragsgegenstand auch tatsächlich zu besichtigen. Wir gehen davon aus, dass alsbald die Frage, in welchen – im Interesse der Grundversorgung der Bevölkerung mit Wohn- und Geschäftsräumen dringlich erscheinenden – Fällen Objektbesichtigungen jedenfalls stattfinden dürfen, endgültig geklärt wird.
  5. Objektbegehung: Übliche Objektbegehungen sind nicht möglich. Akute Schadensbehebungen sind als Notfall-Dienstleistungen iSd § 2 Z 10 der VO betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 jedenfalls zulässig.

 

TIPP – Verzögerte Rückstellung des Mietobjekts – COVID-19 Maßnahmen: 

Aktuell machen Mieter geltend, dass für sie aufgrund der COVID-19 Maßnahmen eine Zurückstellung des Mietobjekts nicht zumutbar sei. Wenn der Vermieter keine einvernehmliche ausdrückliche Vertragsverlängerung will und er daher grundsätzlich am Endtermin festhalten möchte, jedoch das Interesse des Mieters auf kurzfristigen Weiterverbleib im Mietgegenstand aber „faktisch akzeptieren muss“, so empfehlen wir die zeitgerechte (= vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer) Einbringung eines gerichtlichen Übergabeauftrags gem § 567 ZPO.

 

Sofern der Endtermin aber bereits verstrichen ist, muss eine erkennbare und eindeutige – wenn möglich schriftliche -  Ablehnung der Vertragsverlängerung innerhalb der ersten 14 Tage nach dem Endtermin erfolgen; diese sollte jedenfalls auch durch eine zeitnahe Räumungsklage nach § 569 ZPO abgesichert werden.

Die Räumungsklage muss derzeit aber nicht überhastet eingebracht werden, weil nach § 2 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz die Zeit von 22. 3. 2020 bis zum Ablauf des (vorerst) 30. 4. 2020 in die Zeit, in der bei einem Gericht eine Klage oder ein Antrag zu erheben oder eine Erklärung abzugeben ist, nicht eingerechnet wird.