Kein Schmerzengeld für einen Schockschaden, der durch die Tötung eines Tiers verursacht wurde
Über den von unserer Kanzlei bis zum Obersten Gerichtshof geführten Prozess hat auch "Die Presse" im Rechtspanorama vom 20.04.2020 berichtet.
Wir haben die Antworten auf die wichtigsten Fragen zur COVID-19 Pandemie in Bezug auf die Baubranche hier in einem PDF zusammengefasst.
Auf Grund CoVid-19 bedingten Zwangsschließungen von Geschäften und Betrieben, stellt sich die Frage, ob dennoch weiterhin Miete und Pacht und wenn ja, in welcher Höhe bezahlt werden muss.
Epidemien bzw. Pandemien werden landläufig als „höhere Gewalt“ bezeichnet. Die Rechtslage lässt es nicht zu, allein aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus vertragliche Pflichten nicht zu erfüllen. Folgemaßnahmen - wie behördlich verfügte Werkschließungen, Importverbote - können als Ereignisse gewertet werden, die die Einhaltung von Verträgen durch Betroffene unmöglich machen. Grundsätzlich müssen aber Leistungspflichtige ihre Leistungen erbringen, sofern sie dabei alle gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Krisenverordnungen) einhalten können. Erbringen sie ihre Leistung schuldhaft nicht, werden sie schadenersatzpflichtig. Durch die Corona-Pandemie als solche wurden ja die Gesetze nicht außer Kraft gesetzt.
Da immer eine fallbezogene Einzelbeurteilung vorzunehmen ist, wenden Sie sich an uns, wir beraten Sie eingehend zu dem Thema.
Für die neuen Trendsportgeräte wurde die Straßenverkehrsordnung (31. Novelle) angepasst.
In § 88b StVO ist von Klein- und Minirollern die Rede, welche eine höchste zulässige Leistung von nicht mehr als 600 Watt bzw. 25 km/h haben dürfen. Das Fahren von diesen auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten; außer die zuständige Behörde hat dies mittels Verordnung erlaubt.
Auf Fahrbahnen, auf denen auch das Radfahren erlaubt ist, ist auch das Fahren mit Klein- und Minirollern zulässig.
Rollerfahrer haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet, noch behindert werden. Sie haben ihre Geschwindigkeit dem Fußgängerverkehr anzupassen.
Kinder unter 12 Jahren dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, außer in Wohnstraßen, nur unter Aufsicht einer mindestens 16 Jahre alten Person fahren, wenn sie keinen Radfahrausweis haben.
Ampelregelungen sind natürlich zu befolgen.
Ebenso gilt die 0,8-Promille-Grenze!