Veröffentlichung personenbezogener Daten im Rahmen von Wahlwerbung
Im Bescheid vom 21. August 2020, GZ: 2020-0.208.921 (D124.1412), hatte sich die Datenschutzbehörde mit der Veröffentlichung von personenbezogenen Daten durch eine wahlwerbende Partei zum Zwecke der Wahlwerbung auseinander zu setzen. Die DSB gelangte dabei zu dem Ergebnis, dass die Offenlegung nicht im überwiegenden Interesse der Wahlberechtigten lag und gab der Beschwerde statt.