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Anspruch bei Reisemängeln

REISEMÄNGEL UND ENTGANGENE URLAUBSFREUDE - Anspruch auf Preisminderung bzw. Schadenersatz

 
Entscheidend sind Art, Intensität und Dauer des Mangels und liegt die Höhe des Anspruchs im Ermessen des Gerichtes. Allerdings liegen zwischenzeitlich Tabellen vor, an welchen sich auch Gerichte orientieren und kann auch ein außergerichtlicher Erfolg (ohne Klage) nicht ausgeschlossen werden.
 
Als Anspruchsgrundlagen können (auszugsweise) herangezogen werden:
TRANSFERPROBLEME (Flugverspätung, Gepäckverspätung)
UNTERKUNFT (Umzug, andere Unterkunft als gebucht, Anlage mangelhaft, Lage, Bauarbeiten, Lärm, usw.)
HOTELEINRICHTUNG (Animation, Kinderbetreuung)
 
Beispielhafte Auszüge aus bereits entschiedenen Fällen (hauptsächlich Handelsgericht Wien):
- 11 Stunden Flugverspätung: 5% des anteiligen Reisepreises für 1 Tag
- Verspätung des Gepäcks: 20%
- Andere Unterkunft, nämlich 3, statt 4-Sterne-Hotel, Feuchtigkeits- und Schimmelflecken im Zimmer, Mangel an Möblierung, Wechsel des Zimmers, an 1 Tag kein Meerzugang: 50%
- Geringe Gästeanzahl: 0%
- Strandnah statt direkt am Strand: 15%
- Baulärm und Staub: 20%
- WC und Bad mit starkem Uringeruch: 9%
- Zimmertemperatur zu niedrig: 50%
- Ein Käfer im Zimmer: 0%
- Geschirr verschmutzt: 10%
- Gast musste sein Besteck selber holen: 5%
- An der Bar kein Roséwein und Metaxa: 1%
- Schotter-, statt Sand- bzw. Kiesstrand: 15%
- Belastung durch Quallen: 10%
- Strand kann trotz gebuchtem Badeurlaub nicht benützt werden: 65%
 
Die Höhe des Anspruchs hängt sehr stark vom Einzelfall ab und empfiehlt sich jedenfalls eine möglichst genaue Dokumentation im Urlaub vor Ort, Nachweis der erfolgten Beschwerde beim Hotel und/oder Reiseveranstalter und Notiz der Daten von allfälligen Zeugen und natürlich eine anschließende Prüfung durch einen Rechtsanwalt.
 
Nicht jeder subjektiv als Mangel empfundene Umstand führt auch zu einem Anspruch.