Unser Ziel ist die jeweils bestmögliche und effizienteste Lösung für unsere Mandanten! Dabei bringen wir gerne unseren breiten Erfahrungsschatz und unser fachübergreifendes Wissen konsequent und motiviert ein. Hier informieren wir Sie über Aktuelles aus den unterschiedlichen Schwerpunktbereichen.

Rechtliches zum E-SCOOTER

Für die neuen Trendsportgeräte wurde die Straßenverkehrsordnung (31. Novelle) angepasst.

In § 88b StVO ist von Klein- und Minirollern die Rede, welche eine höchste zulässige Leistung von nicht mehr als 600 Watt bzw. 25 km/h haben dürfen. Das Fahren von diesen auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten; außer die zuständige Behörde hat dies mittels Verordnung erlaubt.

Auf Fahrbahnen, auf denen auch das Radfahren erlaubt ist, ist auch das Fahren mit Klein- und Minirollern zulässig.

Rollerfahrer haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet, noch behindert werden. Sie haben ihre Geschwindigkeit dem Fußgängerverkehr anzupassen.

Kinder unter 12 Jahren dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, außer in Wohnstraßen, nur unter Aufsicht einer mindestens 16 Jahre alten Person fahren, wenn sie keinen Radfahrausweis haben.

Ampelregelungen sind natürlich zu befolgen.

Ebenso gilt die 0,8-Promille-Grenze!