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Solidarhaftung beim Losstürmen auf gegnerische Fans

Solidarhaftung beim Losstürmen auf gegnerische Fans

Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich zu einem Schaden beigetragen haben, können diese auch gemeinsam nach § 1301 ABGB haftbar gemacht werden. Es reicht das Einvernehmen über die Begehung der rechtswidrigen Handlung aus, wenn diese für den Schaden konkret gefährlich war. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung zu 9 Ob 52/18i ausgeführt, dass das Losstürmen in einer Gruppe auf Fans des gegnerischen Fußballvereins ein Verhalten darstelle, dass jedenfalls geeignet sei, Aggressionen und Tätlichkeiten zu fördern. Verletzungen seien in einer solchen Situation wahrscheinlich bzw. vorhersehbar.